BVEAD

Epilepsie -Behinderung und Schwerhinderung

Die Epilepsie kann mit deutlichen Einschränkungen bei der Lebensführung verbunden sein und mit der Abhängigkeit von der Hilfe anderer. Wie gravierend die Auswirkungen der Erkrankung sind, ist individuell sehr unterschiedlich. Die Frage, ob eine Schwerbehinderung vorliegt und ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden sollte, kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden, sondern verlangt eine sorgfältige Abschätzung der Situation des Einzelfalls.


Ist Epilepsie eine Geistige Erkrankung?

Das Wissen über Epilepsie ist leider immer noch unzureichend. Die Frage ist grundsätzlich erstmal zu verneinen. Es handelt sich auch nicht um eine Erkrankung mit einer verminderten Intelligenz. Die meisten Menschen mit einer Epilepsie sind normale intelligente Menschen.


Epilepsie, Behinderung und Arbeitswelt Möglichkeiten und Chancen

An einer Epilepsie erkrankte Menschen sind, wenn keine zusätzlichen Behinderungen hinzukommen, in der Regel nur durch die Symptome eingeschränkt, die während des Anfalls auftreten. Wenn die heute zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten umfassend genutzt werden und eine optimale Einstellung durch Medikamente erfolgt, können der überwiegende Anteil der an Epilepsie erkrankten Menschen anfallsfrei werden. Dann besitzen sie grundsätzlich Epilepsie-Behinderung und Schwerhinderung die gleichen Möglichkeiten hinsichtlich der Schul- und Berufswahl und Berufsausübung wie Gesunde. Gravierende Einschränkungen ergeben sich jedoch im Einzelfall bei einer Kombination mit anderen Behinderungen, bei einer nicht optimalen medikamentösen Behandlung, bei sozialen und seelischen Auswirkungen der familiären und schulischen Sozialisation oder bei nicht gelungener Verarbeitung der Erkrankung.
Inwieweit sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Arbeit auswirken, hängt unter anderem von den betrieblichen Umfeldbedingungen ab. Denn die Tätigkeit, der Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung lassen sich vielfach mit der Einschränkung vereinbaren – manchmal sind nur geringe Anpassungen dafür notwendig. Das können organisatorische Maßnahmen, die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln und Arbeitshilfen oder die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes sein. Unternehmen können selbst viel tun und erhalten dabei organisatorische und finanzielle Unterstützung.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sieht eine Reihe von Förderleistungen vor, die in einzelnen Leistungsgesetzen der Kostenträger konkretisiert sind. Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) können Arbeitgebende und Arbeitnehmende für präventive und behinderungsgerechte Anpassungen durch die Rehabilitationsträger erhalten.
Im Falle einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung unterstützt das Integrationsamt ergänzend im Rahmen der „Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“.
Auch Selbstständige können Förderleistungen erhalten. Die Leistungen umfassen außerdem die Beratung durch externe Fachkräfte wie die Technischen Berater der Integrationsämter oder die Integrationsfachdienste.
Häufig stellen sich Betriebe die Frage, ob Arbeitskräfte mit Epilepsie weniger leistungsfähig oder häufiger krank und in Unfälle verwickelt sind. Die Mehrheit der an Epilepsie erkrankten Menschen können aber dank Therapie anfallsfrei leben, benötigen in der Regel keine besonderen Hilfen am Arbeitsplatz und haben auch keine höheren Ausfallzeiten oder mehr Arbeitsunfälle als andere Beschäftigte. Zudem haben sich die Arbeitsschutzbedingungen generell verbessert, wodurch prinzipiell mehr berufliche Chancen als früher bestehen. Solange mit Anfällen zu rechnen und die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, bestehen allerdings Risiken – für die erkrankte Mitarbeiterin/den erkrankten Mitarbeiter selbst wie auch für andere Personen im Arbeitsumfeld. Dennoch ist ein pauschales Verbot für bestimmte Tätigkeiten nicht sinnvoll. Jeder Anfall läuft unterschiedlich ab, folglich ist auch jeder Fall individuell zu beurteilen. Betrachtet man das Gefährdungsrisiko, ist es umso wichtiger, möglichst viele Faktoren im beruflichen Gesamtkontext zu betrachten..


Vorteile des Schwerbehinderten-Ausweises für Menschen mit Epilepsie

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben als Nachteilsausgleich in einigen Lebensbereichen Vergünstigungen und dass unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Vergünstigungen gelten somit uneingeschränkt auch für Menschen mit Epilepsie.
Konkret bestehen folgenden Besonderheiten:

  • Zusatzurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr
  • Mehrarbeit (mehr als 48 Std./Woche) kann abgelehnt werden
  • Besonderer Kündigungsschutz (das Integrationsamt muss einer Kündigung vorher zustimmen)
  • Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Steuerbegünstigung oder sogar Steuerbefreiung abhängig vom Grad der Behinderung
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (finanzielle Hilfen an den Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfen, Hilfsmittel)
  • Förderung der Beschäftigung durch den Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe)


Gleichstellung

Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 Prozent oder mehr haben, können, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder halten können, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.


Der Ausweis und die Merkzeichen

Der Ausweis wird heute im Scheckkartenformat ausgestellt und war früher normalerweise grün und trägt auf der Vorderseite einen Vermerk der Gültigkeit. Er hat einen Hinweis bei Personen, die gehbehindert, hilflos oder blind sind und daher besonderer Hilfe bedürfen. Vermerkt im Ausweis sind außerdem der Grad der festgestellten Behinderung.
Konkret können u.a. folgende Abkürzungen enthalten sein:

  • G steht für „erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“, gehbehindert
  • aG steht für außergewöhnlich gehbehindert
  • H bedeutet hilflos
  • BI bedeutet blind
  • Gl bedeutet gehörlos
  • B steht für die Notwendigkeit einer Begleitperson
  • RF bedeutet, dass der Betreffende von den Rundfunkgebühren befreit werden kann

.

Behinderungsgrad bei Epilepsie

Wird ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, so prüft das Versorgungsamt der Gemeinde, ob eine Behinderung besteht und wie hoch der Grad der Behinderung (GdS) ist. Es ist bei der Antragsstellung wichtig, die Art und die Auswirkungen der Epilepsie genau darzulegen und Angaben darüber zu machen, ob es sich um leichte oder schwere Anfälle handelt und wie häufig diese auftreten. Ratsam ist es, dem Antrag medizinische Befunde oder Begutachtungen beizufügen. Üblicherweise werden bei der Epilepsie auf Grundlage der ärztlichen Gutachtertätigkeit folgende Behinderungsgrade festgestellt:

  • -40 Prozent: sehr selten auftretende, generalisierte große und komplex-fokale Anfälle (Pausen von mehr als einem Jahr) und kleine, einfach fokale Anfälle (Pausen von Monaten)
  • -50 bis 60 Prozent: seltene große und komplex-fokale Anfälle (Pausen von Monaten) sowie kleine, einfach fokale Anfälle (Pausen von Wochen)
  • -60 bis 80 Prozent: mittelhäufig auftretende generalisierte große und komplex-fokale Anfälle (Pausen von Wochen) sowie kleine, einfach fokale Anfälle (Pausen von Tagen)
  • -90 bis 100 Prozent: häufige generalisierte große oder komplex-fokale Anfälle (wöchentlich) oder Serien generalisierter Krampfanfälle, fokal betonter oder multifokaler Anfälle sowie tägliche kleine und einfach fokale Anfälle.
Besteht seit drei Jahren Anfallsfreiheit, es müssen jedoch weiterhin Antiepileptika eingenommen werden, so wird ein Behinderungsgrad von 30 Prozent attestiert.
Bei dreijähriger Anfallsfreiheit ohne Medikation wird die Epilepsie als abgeklungen erachtet und es ist (außer wenn ein Hirnschaden infolge der Erkrankung nachgewiesen wird) nicht mehr von einer Schwerbehinderung auszugehen.
Verschlechtert sich umgekehrt die Epilepsie, so kann ein Antrag auf Neufestsetzung gestellt werden.


Nachteile und Abwägungen

Nicht jeder Mensch mit Epilepsie wird einen Schwerbehindertenausweis erhalten und der Ausweis ist auch nicht für jeden sinnvoll. Er soll dazu beitragen, Nachteile, die sich durch die Erkrankung ergeben, zumindest teilweise auszugleichen. Das aber kann sich als Bumerang erweisen, wenn die Beeinträchtigungen bei der Mobilität oder der allgemeinen Leistungsfähigkeit im Einzelfall deutlich geringer ausgeprägt sind, als der Schwerbehindertenausweis dies signalisiert.
Epilepsie-Beratungsstellen in Deutschland sind sehr wichtig. Sie helfen und unterstützen soweit wie möglich.




Diese Informationen als PDF Downloaden: PDF Broschüre


BVEAD

Bundesverband der Epilepsie Aufklärung Deutschland e.V.
Der Antrag zur Eintragung liegt dem Amtsgericht Köln vor.

Bürokratisches

© This template is made with   by b4i